Rechtsprechung
VG Hamburg, 11.08.2021 - 17 E 3044/21 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Tanzverbot bei Hochzeits- und Familienfeiern in einem Veranstaltungssaal
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20
Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung …
Auszug aus VG Hamburg, 11.08.2021 - 17 E 3044/21
All dies hat die Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg auch bereits in dem veröffentlichten Beschluss vom 23. September 2020 (9 E 3964/20, juris Rn. 11 f.) zum Tanzverbot in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg dargelegt und bedarf keiner weiteren vertieften Auseinandersetzung.So wird eine Beaufsichtigung und Ordnung des Tanzgeschehens wie etwa in Tanzschulen (vgl. § 19 Abs. 1, 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO), um eine Durchmischung der Teilnehmer zu verhindern und um den Mindestabstand von 2, 5 m zwischen den beteiligten Personen in geschlossenen Räumen zu gewährleisten, auf privaten Festen realistischer Weise kaum umzusetzen sein (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2020, 9 E 3964/20, juris Rn. 13).
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus VG Hamburg, 11.08.2021 - 17 E 3044/21
Soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, dass in anderen Bundesländern - insbesondere die für die Konkurrenzfähigkeit ihres Betriebes besonders wichtigen an Hamburg grenzenden Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen - das Tanzen wieder erlaubt sei, ist anzumerken, dass, wie die Antragsgegnerin zutreffend anmerkt, der Gleichheitssatz jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich trifft, weshalb der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt wird, dass ein anderes Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt (BVerfG, Beschluss v. 12.5.1987, 2 BvR 1226/83, juris Rn. 151).
- VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot …
Soweit sie ferner ausführt, es sei zu berücksichtigen, dass das Impfgeschehen noch nicht abgeschlossen sei (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die Beurteilung einer konkreten Feierlichkeit von Bedeutung sein könnte; davon abgesehen kann ein Impfgeschehen schon aufgrund des natürlichen Bevölkerungsaustausches nie "abgeschlossen" sein.Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag, die Eindämmung des Infektionsgeschehens in einem Stadtstaat bedürfe größerer Anstrengungen als in einem Flächenland, da viel mehr Kontaktmöglichkeiten bestünden (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), nicht nachvollziehbar ist.